Erstens: Stilllegung von 4 Prozent der Ackerfläche ab 2024 für alle Betriebe:
Während in der Vergangenheit allein konventionelle Betriebe von der Stilllegungsverpflichtung betroffen waren, werden ab 2024 alle landwirtschaftlichen Betriebe von der Stilllegungsverpflichtung betroffen sein, 4 Prozent der Ackerfläche stillzulegen.
Dabei sind die Vorgaben so, daß vom 1. April bis zum 1. September des jeweiligen Jahres keine Nutzung der Flächen erfolgen darf; die Flächen dürfen noch nicht einmal gemulcht werden. Für den nachfolgenden Anbau der Winterung darf ab dem 1.September umgebrochen werden, bei zwei Ausnahmen ab den 15.August.
Was bedeutet dies für die Landwirtschaft?
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